Du kannst mit deinem Tacho machen was du willst ! Du darfst den vor und zurückstellen wie du lustig bist. ABER !
Beim verkauf des Wagens muss der Originale Tachostand zusammen MIT dem Kilometerstand das du schon mit dem Austauschtacho gefahren bist zusammengezählt werden!
Das heisst wenn dein Tacho bei Kilometer 45800 kaputtgegangen ist und der neue 0 km hat du auf dem NEUEN dann schon 20000 gefahren bist musst du die 45800 Km vom alten Tacho dazurechnen! Das heisst Originallaufleistung
65800 km! Machst du das nicht , und verkaufst den Wagen einfach mit 20000 km auf der Uhr ist das Urkundenfälschung und versuchter Betrug ! Das Auto ist dann ja viel mehr wert als wenn der 65800 gelaufen hat!° Ausserdem stehen meistens bei Ölwechsel oder Bremsflüssigkeitswechsel oder Serviceheft bis zu einem gewissen Servicepunkt die Laufleistung drinn! Wenn die sich schon gravierend unterscheiden oder ist das schon ein Verdacht auf falsche Angaben!
Fazit ! Solange es
DEIN !Auto ist kannst du mit deinem Tacho machen was du willst ! Aber beim Verkauf des Autos MUSST du angeben daß das Auto mehr gelaufen hat /oder weniger! (Nur bei weniger sagt jeder das schon von alleine!
) Ist es nicht nachvollziehbar ob das Auto mehr gelaufen hat als angegeben kann man den Vorbesitzer anrufen und nachfragen was das Auto zum Zeitpunkt des Verkaufs gelaufen hat ! Dann kann man nach ungefähren durchschnittwert erechnen (12000Km )was Das Auto ungefähr HEUTE gelaufen haben müsste ! Denn nur 5 ooo km nach 6 Jahren glaubt dir eh keiner. Höchstens wenn das Auto nachweislich abgemeldet war oder du 90 Jahre alt bist und das Auto vom Verschleiss noch gut aussieht!
Also Tipp: Schreib dir den ALTEN Tachostand vom defekten Tacho auf kleb dir das Ding irgendwo unsichtbar ins Auto oder sonstwo und beim Verkauf muss man diese Summe entweder dazu oder abziehen!° Du darfst aber das Austauschtacho auf die Originale Laufleistung deines Autos vor oder zurückstellen!
Sollte es Später rauskommen das du ein Auto wissentlich unter falschen Angaben verkauft hast ist der Kaufvertrag ungültig!
Auch noch nach Jahren nach dem Verkauf! In krassen Fällen kann man sogar mit Schadensersatz rechnen und einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 jahren wegen Urkunden /Dokumentenfälschung und versuchten Betrugs mit Gewinnabsicht!
Das selbe gillt auch bei Austauschmotoren die MEHR gelaufen haben als der Tachostand im Wagen!
Ausschnitt aus dem Gesetzbuch!
Füre alle rechtlich Interessierten hier der Wortlaut des neuen Paragraphen 22 b des Straßenverkehrsgesetzes:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,
2. die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder
3. eine Straftat nach den Nummern 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solcher Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt."
Verbraucher dürfen beim Kauf eines Gebrauchtwagens zukünftig also eher auf den km-Stand des PKW vertrauen dürfen, obwohl, darüber muss man sich natürlich klar sein, sich natürlich nicht alle böse Buben durch Strafe abschrecken lassen.
Urkundenfälschung
§ 267
Urkundenfälschung(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Text Poldi
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