Bei der Fristsetzung zur Mängelbehebung an einem Gebrauchtwagen ist nicht unbedingt eine genaue Datumsangabe nötig.
Bereits die Aufforderung zur „umgehenden“ Beseitigung der Probleme kann laut Bundesgerichtshof (BGH) ausreichen.
In dem verhandelten Fall hatte der Käufer eines hochwertigen Oldtimers den Verkäufer auf Mängel am Motor aufmerksam gemacht und ihre umgehende Behebung gefordert. Da der Händler der Aufforderung nicht nachgekommen war, beauftragte der Käufer eine andere Werkstatt und verlangte die Rückerstattung der Reparaturkosten. Der Verkäufer weigerte sich mit dem Hinweis, ihm sei keine Frist gesetzt worden.
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